Überhängende Äste und Hecken behindern Müllfahrzeuge und gefährden den Verkehr
Daher bittet das AWZ alle Grundstückseigentümer, in den öffentlichen Raum hineinragende Bäume, Hecken und Sträucher zurückzuschneiden.
Hierbei ist folgendes zwingend zu beachten:
Durchfahrtshöhe:
Mindestens 4,50 Meter (Bäume und Sträucher über der Fahrbahn müssen bis zu dieser Höhe vollständig zurückgeschnitten werden.)
Fahrstreifenbreite:
Mindestens 3,55 Meter
Bitte bedenken Sie, dass eine freie Durchfahrt nicht nur für Müllfahrzeuge wichtig ist, sondern im Ernstfall auch Einsatzfahrzeugen wie Rettungsdienst oder Feuerwehr ein ungehindertes Passieren ermöglicht.
Rechtliche Hinweise und Naturschutz
Grundstückseigentümer sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Bepflanzung so zu pflegen, dass keine Gefahr für den Straßen- und Fußgängerverkehr entsteht (Verkehrssicherungspflicht). Dazu gehört auch das unverzügliche Entfernen von abgestorbenen Ästen (Totholz).
Nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde wird klargestellt:
Es geht hierbei ausschließlich um notwendige Rückschnitte im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (Rechtsgrundlage: §39 Absatz 5, Satz 2, Nr. 2 Buchstabe c BNatschG). Ein schonender Form- und Pflegeschnitt zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung der Pflanzen ist jederzeit zulässig, sofern keine Vögel darin nisten oder sich Fledermäuse an dem Gehölz befinden.
Darüber hinaus gehende radikale Rückschnitte oder das Auf-den-Stock-Setzen ist erst wieder ab Oktober erlaubt.