Zum Hauptinhalt

Gewerbliche Anlieferungen

Annahmefähige Abfälle

An der Reststoffdeponie Steinmühle werden nur mineralsche Abfälle angenommen, welche nach Anhang 3, Tabelle 2 der Deponieverordnung der Deponieklasse I (DK I) zuzuordnen sind.

Typische Beispiele:

  • 17 06 05 - Asbesthaltige Baustoffe
  • 17 06 03 - Künstliche Mineralfasern (KMF)
  • 17 08 02 - Gipshaltige Baustoffe (nicht verwertbar)
  • 17 01 07 - Belasteter Bauschutt (nicht verwertbar)

 


 

Nicht annahmefähige Abfälle

Folgende Abfälle können an der Deponie Steinmühle nicht angenommen werden:

  • Bodenaushub, welcher nach Verfüll-Leitfaden bzw. LAGA M20 oder in Bodenbehandlungsanlagen verwertet werden kann
  • Alle weiteren Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können (siehe §7 Abs. 3 DepV)
  • Abfälle, die nach Deponieverordnung als Deponieklasse DK 0 eingestuft werden
  • Abfälle, die nach Deponieverordnung als Deponieklasse DK II oder höher eingestuft werden
  • Abfälle, die brennbare bzw. organische Bestandteile enthalten
  • Flüssige Abfälle, Schlämme und nicht ausreichend entwässerte Abfälle

 


 

Annahmegebiet

Eine Annahme von Abfällen zur Beseitigung ist nur möglich, wenn der Entstehungsort innerhalb der folgenden Landkreise und kreisfreien Städte liegt:

 

Anlieferungen aus folgenden kreisfreien Städten und Landkreisen erfolgen ausschließlich über lokale Abfallzweckverbände oder nach dessen Freigabe:

  • Stadt und Landkreis Hof über den AZV Hof
  • Landkreis Cham über die Kreiswerke Cham
  • Landkreis Neumarkt über das Landratsamt Neumarkt.

 


 

Weitere Informationen

Bei gewerblichen Anlieferungen sind folgende Merkblätter zu beachten:

>> Merkblatt 1 - Nicht gefährliche Abfälle

>> Merkblatt 2 - Gefährliche Abfälle

>> Merkblatt 3 - Asbesthaltige Abfälle

>> Merkblatt 4 - Künstliche Mineralfasern

>> Merkblatt 5 - Gipshaltige Abfälle

>> Merkblatt 9 - Asbestzementrohre

>> Merkblatt 10 - Schwach gebundener Asbest